Mieterhöhung wegen zu kleiner Schrift unwirksam
Das Landgericht Darmstadt hat entschieden, dass ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters aufgrund einer unzureichend lesbaren Schriftgröße unwirksam ist.
In diesem Fall hatte der Vermieter eine Mieterhöhung mit einer Anlage zur „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ verschickt, deren Schriftgröße nur 4 bis 5 Punkt betrug.
Das Gericht erklärte, dass diese Schriftgröße für den durchschnittlichen Mieter nicht lesbar sei und somit die formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 BGB nicht erfüllt waren.
Begründung des Urteils:
Die Richter stellten fest, dass eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt erforderlich sei, damit der durchschnittliche Leser die Informationen in der Anlage lesen kann. Da die verwendete Schriftgröße deutlich kleiner war, hielt das Gericht das Mieterhöhungsverlangen für unwirksam. Es betonte, dass Vermieter bei Mieterhöhungen auch hinsichtlich der Anlagen an die Mindestanforderungen der Lesbarkeit beachten müssen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Praktische Konsequenzen:
Vermieter sollten sicherstellen, dass Mieterhöhungsverlangen und deren Anlagen klar und leserlich sind. Eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt wird als Mindestanforderung angesehen.
Ideal wäre jedoch eine größere Schrift von mindestens 10 Punkt, da diese für die meisten Menschen besser lesbar ist, insbesondere auch für sehbehinderte Personen. Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, kann das Mieterhöhungsverlangen vom Gericht als formell unwirksam erklärt werden, was zu rechtlichen Konsequenzen für den Vermieter führen kann.