Kein Ansatz von Fahrtkosten bei Dienstreise mit privatem Pkw

Wem ein gestellter Dienstwagen des Arbeitgebers zur Verfügung steht, sollte diesen auch für Dienstreisen nutzen, denn unter bestimmten Voraussetzungen ist der Abzug von Kosten mit dem privaten Pkw nicht möglich.
Im verhandelten Fall stellte der Arbeitgeber seinem Angestellten einen Dienstwagen zur Verfügung. Der Pkw durfte durch den Mitarbeiter selbst und durch die Ehefrau des Angestellten genutzt werden. Für Dienstreisen stand der Firmenwagen ebenfalls zur Verfügung. Die dabei anfallenden Kosten wurden vollständig durch den Arbeitgeber getragen. Der private Pkw sollte hier nur in begründeten Ausnahmefällen zum Einsatz kommen. Für die Nutzung des privaten Kfz erstattete der Arbeitgeber allerdings nur pauschale 0,30 EUR pro Kilometer.
Während drei Dienstreisen im Jahr 2021 nutzte der Kläger seinen privaten Sportwagen, um seine Dienstreisen wahrzunehmen. Grund für die Nutzung war, dass die Ehefrau (Klägerin) den Firmenwagen in dieser Zeit privat nutzen konnte. Der Kläger machte die während der Dienstreise tatsächlich angefallenen Kosten des Pkws als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Kostenabzug ab und begründete dies mit der vollständigen Unangemessenheit der Kosten, da dem Kläger der Firmenwagen für diese Fahrten zur Verfügung stand. Im Klageverfahren gab das Finanzgericht zunächst den Klägern Recht. Der BFH hingegen hob das Urteil auf und folgte der Auffassung der Finanzverwaltung. Eine beruflich veranlasste Motivation zur Nutzung des privaten Pkws ist in diesem Fall nicht ersichtlich. Zudem sind nach Auffassung des BFH die entstandenen Aufwendungen als unangemessen anzusehen, da ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger nach Abwägen der Vorteile zu den entstehenden Kosten die Nutzung des privaten Kfz nicht auf sich genommen hätte. Zudem war durch die beabsichtigte Nutzung des Pkws durch die Klägerin eine private Motivation der entstandenen Kosten erkennbar.
Quelle: BFH, Urteil v. 21.01.2026 – VI R 30/24