Vorsteuerabzug auch bei Beratungskosten nach gescheitertem Projekt

Auch wenn eine geplante unternehmerische Tätigkeit letztlich nicht aufgenommen wird, kann für damit zusammenhängende Beratungskosten ein Vorsteuerabzug möglich sein. Entscheidend ist der Zusammenhang der bezogenen Leistung mit der unternehmerischen Tätigkeit.
Im entschiedenen Fall sollte eine GmbH ein Projekt entwickeln und betreiben. Der Auftraggeber kündigte den Vertrag noch vor der tatsächlichen Umsetzung. Die GmbH machte daraufhin erfolgreich Schadensersatz geltend und nahm für die dafür angefallenen Beratungsleistungen den Vorsteuerabzug in Anspruch. Das Finanzamt hatte diesen zunächst versagt. Der BFH bestätigte den Vorsteuerabzug. Die Forderung und die dafür erforderlichen Beratungsleistungen hatten ihren Ursprung in der geplanten unternehmerischen Tätigkeit. Dass das vorgesehene Projekt nicht mehr ausgeführt wurde und der Schadensersatz selbst kein steuerpflichtiges Entgelt darstellte, änderte daran im konkreten Fall nichts.
Die beabsichtigte Tätigkeit der GmbH bestand ausschließlich in der Erbringung steuerbarer und steuerpflichtiger Ausgangsumsätze. Die GmbH war deshalb zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei Projektabbrüchen sollte daher nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass Vorsteuer aus Abwicklungs-, Rechts- oder Beratungskosten verloren ist. Maßgeblich bleibt der wirtschaftliche Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit.
Quelle: BFH, Urteil vom 07.05.2026, V R 15/24, veröff. am 30.07.2026