Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim
Das selbstgenutzte Familienheim bleibt unter bestimmten Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG erbschaftsteuerfrei, wobei die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) den Begriff des begünstigten Grundstücks gestärkt hat. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung stellt dabei unter anderem auf die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks ab. Für die steuerliche Beurteilung kommt es deshalb nicht immer nur auf die unmittelbar mit dem Wohngebäude bebaute Fläche an.
Aktuelle Rechtsprechung & Begünstigungsumfang:
• Der BFH hat entschieden, dass auch mitgenutzte Garten- und Wegegrundstücke als wirtschaftliche Einheit vollständig unter die Steuerbefreiung fallen können (Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 27/23).
• Die oft genannte 6-Monats-Frist für den Einzug ist keine absolute Grenze; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände durch das Finanzgericht (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2026 – II B 41/25).
Zentrale Voraussetzungen im Überblick:
• Ehepartner: Steuerbefreiung ist unbegrenzt möglich; die Wohnfläche ist unbeachtlich
• Kinder und Stiefkinder: Steuerbefreiung ist auf max. 200 qm Wohnfläche beschränkt (Flächen darüber sind anteilig steuerpflichtig)
• 10-Jahres-Behaltetrip: Das Haus muss nach dem Einzug grundsätzlich 10 Jahre lang selbstgenutzt werden, es sei denn, zwingende Gründe (z. B. Pflegebedürftigkeit oder Tod) verhindern dies.
Quelle: BFH