Beiträge an einen Schulförderverein können als Schulgeld abziehbar sein

Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen 30 % des gezahlten Schulgeldes, höchstens 5.000 EUR je Kind und Jahr, als Sonderausgaben abziehen.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass unter Umständen auch Zahlungen an einen Förderverein der Privatschule (Schulen in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierte Schulen) begünstigt sind.
Im Streitfall zahlten Eltern Beiträge an einen Förderverein, der die Mittel an den Schulträger weiterleitete. Dieser verwendete das Geld für die Finanzierung des normalen Schulbetriebs. Entscheidend war nach Auffassung des Gerichts, dass die Zahlungen wirtschaftlich als Entgelt für den Schulbesuch dienten. Ob die Beträge formal als Vereinsbeiträge bezeichnet wurden, war dagegen nicht ausschlaggebend.
Voraussetzung bleibt, dass die Verwendung für die Kosten des regulären Schulbetriebs nachgewiesen werden kann. Ist die Zweckbindung nicht bereits durch die Vereinssatzung gesichert, müssen Eltern die tatsächliche Mittelweiterleitung und Verwendung gegebenenfalls gesondert belegen. Aufwendungen für Betreuung, Unterbringung und Verpflegung sind vom Schulgeldabzug ausgenommen. Eine Zahlung, die wirtschaftlich Schulgeld ist, darf nicht zugleich als Spende steuerlich abgezogen werden.
Eltern sollten deshalb Zahlungsnachweise und geeignete Bescheinigungen der Schule oder des Fördervereins aufbewahren und die Einordnung der Beiträge vor der Steuererklärung prüfen.
Quelle: BFH, Urteil vom 03.06.2026 – X R 27/23