Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften
Stand: Januar 2025
Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge1
zwischen Steuerberatern2 und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften
(im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes
ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
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Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag
maßgebend.
Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der
einschlägigen
berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
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Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in
Textform.
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Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der
Steuerberater
nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen
hinzuweisen.
Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
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Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater
übergebenen
Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn
dies in
Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben,
insbesondere
Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten
feststellt, wird er
den Auftraggeber darauf hinweisen.
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Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen
Stellen dar.
Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung
mit diesem
über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der
Steuerberater im Zweifel
zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.
2. Verschwiegenheitspflicht
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Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im
Zusammenhang
mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei
denn, der
Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht
auch nach
Beendigung des Auftragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen
Umfang auch
für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
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Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter
Interessen
des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der
Verschwiegenheitspflicht
entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur
Information
und Mitwirkung verpflichtet ist.
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Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, u. a. nach § 102 AO, § 53 StPO und §
383 ZPO,
bleiben unberührt.
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Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung
eines
allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerG) oder zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in
der Kanzlei des
Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre
Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit
einverstanden, dass
durch den allgemeinen Vertreter oder den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom
Steuerberater
angelegte und geführte – Handakte genommen wird.
3. Mitwirkung Dritter
Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den
Voraussetzungen des
§ 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen)
heranzuziehen. Die
Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer,
Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der Steuerberater ist
nicht
berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.
4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz3
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Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der
erteilten
Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem
Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen.
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Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem
Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser
Beauftragte für
den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht
unterliegt, hat der
Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit
Aufnahme seiner
Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
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Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung elektronischer
Kommunikationsmittel
(E-Mail etc.) mit Risiken für die Vertraulichkeit der Kommunikation verbunden sein kann. In
Kenntnis
dessen stimmt der Auftraggeber der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch den
Steuerberater zu.
5. Mängelbeseitigung
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Bei etwaigen Mängeln ist dem Steuerberater Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
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Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater
jederzeit, auch
Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten
gegenüber mit
Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn
berechtigte
Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
6. Haftung
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Der Anspruch des Auftraggebers aus dem Auftragsverhältnis mit dem Steuerberater auf Ersatz
eines
fahrlässig verursachten Schadens wird auf 4.000.000,00 €4 (in Worten: vier
Millionen
Euro)5 begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit.
Die Haftung
für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind
Haftungsansprüche für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die
Haftungsbegrenzung gilt für
die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für
eine Ausweitung
des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit
nicht. Die
Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des
Auftragsverhältnisses
fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche
Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser
Regelung jedoch
– soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
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Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat,
rückwirkend von
Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt
sich, wenn der
Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
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Die Erteilung mündlicher Auskünfte gehört nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten
des
Steuerberaters. Sie bergen die Gefahr insbesondere einer unvollständigen mündlichen
Darlegung des zu
beurteilenden Sachverhalts sowie von Missverständnissen zwischen Steuerberater und
Auftraggeber. Deshalb
wird vereinbart, dass der Steuerberater nur für in Textform erteilte Auskünfte einzutreten
hat und die
Haftung für fahrlässig falsche mündliche Auskünfte des Steuerberaters oder seiner
Mitarbeiter
ausgeschlossen ist.
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Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, mit Ausnahme solcher aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, verjähren in 18 Monaten zum Jahresende ab Kenntnis oder grob
fahrlässiger Unkenntnis
des Auftraggebers von den Ansprüchen, spätestens aber in fünf Jahren zum Jahresende ab der
Anspruchsentstehung. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
7. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
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Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung
des Auftrags
erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die
Ausführung des Auftrags
notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater
eine
angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung
über alle
Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der
Auftraggeber ist
verpflichtet, alle Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei
Zweifelsfragen Rücksprache
zu halten.
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Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder
seiner
Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
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Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen
Einwilligung
weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur
Weitergabe an einen
bestimmten Dritten ergibt.
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Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der
Auftraggeber
verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme
nachzukommen.
Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater
vorgeschriebenen
Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber
darf die
Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der
Auftraggeber hat alles
zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den
Steuerberater entgegensteht.
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Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 7 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende
Mitwirkung oder
kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der
Steuerberater
berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des
Steuerberaters auf Ersatz
der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen
Mehraufwendungen
sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem
Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht.
8. Urheberrechtsschutz
Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind
urheberrechtlich geschützt.
Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit
vorheriger
Zustimmung des Steuerberaters in Textform zulässig.
9. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
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Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit
nach § 33 StBerG
bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine höhere oder niedrigere
als die
gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren
Vergütung ist
nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen
Verhältnis zu der
Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
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Für Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3
StBerG), gilt
die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche
Vergütung,
ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
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Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit
unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers auf
Rückzahlung
einer gezahlten Vergütung verjähren in 18 Monaten zum Jahresende nach Zugang der Rechnung
beim
Auftraggeber.
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Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der
Steuerberater einen
Vorschuss fordern. Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach
vorheriger
Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss
eingeht. Der
Steuerberater wird seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig
bekanntgeben,
wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. Für
den Steuerberater
ist eine Verrechnung von Vorschüssen mit allen fälligen Forderungen aus dem
Auftragsverhältnis möglich,
unabhängig davon, für welche Tätigkeit der Vorschuss gefordert wurde.
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Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum
zahlt.
10. Beendigung des Auftrags
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Der Auftrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten
Laufzeit oder
durch Kündigung. Der Auftrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des
Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
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Der Auftrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt
– von jedem
Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein
Dienstverhältnis mit
festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im
Einzelfall hiervon
abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung zwischen Steuerberater und
Auftraggeber.
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Mit Beendigung des Auftrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur
Ausführung des
Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie
sonstige
Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. zu löschen.
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Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
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Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der
Vergütungsanspruch des
Steuerberaters nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 12 Abs. 4 StBVV. Soweit im
Einzelfall
hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
11. Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen
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Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften
oder Fotokopien
anfertigen und zurückbehalten oder dies im Wege der elektronischen Datenverarbeitung
vornehmen.
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Der Steuerberater kann die Herausgabe der Dokumente verweigern, bis er wegen seiner Gebühren
und Auslagen
befriedigt ist (§ 66 Abs. 3 StBerG). Hinsichtlich der Arbeitsergebnisse gilt ein
vertragliches
Zurückbehaltungsrecht als vereinbart.
12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Information VSBG
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Für den Auftrag, seine Ausführung und sich hieraus ergebende Ansprüche gilt ausschließlich
deutsches Recht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die berufliche Niederlassung des
Steuerberaters. Dies
gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen
Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt sind.
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Der Steuerberater ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG)6.
13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die
Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
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